Pflichtteilsrechner.
Kostenloser Pflichtteilsrechner für Kinder des Erblassers. In sechs Schritten werden Verwandtschaftsverhältnis, Familienstand des Erblassers, Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), Anzahl der Kinder, Nachlasswert und ein etwaiges Vermächtnis abgefragt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Ohne Ehegatten beträgt die Pflichtteilsquote 1/(2n), bei Zugewinngemeinschaft 1/(4n), bei Gütertrennung je nach Kinderzahl 1/4, 1/6 oder 3/(8n), bei Gütergemeinschaft 3/(8n). Beispiel: Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, Nachlass 800.000 Euro ergibt eine Quote von 1/8 (12,5 %) und einen Pflichtteil von 100.000 Euro. Unberücksichtigt bleiben Schenkungen nach § 2325 BGB, Vorempfänge, Vermächtnisse und § 2307 BGB, Ausschlagungen und Verzichte sowie Auslandsbezug.
FAQ
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Die konkrete Quote hängt von der Anzahl der Kinder und davon ab, ob ein Ehegatte erbt und in welchem Güterstand die Eheleute lebten.
- Wie wird der Pflichtteil berechnet?
- Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt und halbiert. Diese Pflichtteilsquote wird mit dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert, abzüglich Erblasserschulden und Erbfallkosten (§ 2311 BGB).
- Erhöhen Schenkungen den Pflichtteil?
- Ja, sie können es. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass nach § 2325 BGB fiktiv hinzugerechnet; der anzusetzende Wert schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab.
Kontakt
Rechtsanwalt Dr. Vincent Stelzhammer, LL.M., Maîtrise en droit
Achenbachstr. 132, 40237 Düsseldorf
E-Mail: vincent@stelzhammer.legal