Nießbrauch und Schenkung: ein Problem für die Zehnjahresfrist?
Drei Zehnjahresfristen bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt: Steuerlich nach § 14 ErbStG läuft die Frist ab Ausführung der Zuwendung (Grundbucheintragung), unabhängig vom Nießbrauch; der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage. Pflichtteilsrechtlich nach § 2325 Abs. 3 BGB beginnt die Frist bei umfassendem Vorbehaltsnießbrauch nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht, weil der Erblasser den Genuss nicht aufgegeben hat. Gegenüber dem Sozialhilfeträger gilt über §§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII derselbe Leistungsbegriff. Zielkonflikt zwischen Steuerersparnis und Pflichtteilsreduzierung; Zwischenwege sind befristeter Nießbrauch, Teilnießbrauch oder späterer Verzicht. Für Immobilien in Frankreich: usufruit und nue-propriété, Freibetrag 100.000 Euro je Kind alle fünfzehn Jahre, anwendbares Recht nach EuErbVO.
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Rechtsanwalt Dr. Vincent Stelzhammer, LL.M., Maîtrise en droit
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