Testament beim Anwalt oder Notar — was ist der Unterschied?
Ein Testament kann eigenhändig (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB) errichtet werden. Der entscheidende praktische Unterschied liegt im Erbscheinsverfahren: nach einem eigenhändigen Testament ist in der Regel ein Erbschein beim Nachlassgericht erforderlich, nach einem notariellen Testament genügt das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll — was Zeit und Kosten spart, insbesondere bei Immobilien. Ein Anwalt kann kein Testament beurkunden (das ist dem Notar vorbehalten), er berät aber inhaltlich: Wahl der Erben, Pflichtteilsrisiken, Berliner Testament, Unternehmensstruktur. Die Testamentsvollstreckung nach § 2197 BGB ist ein häufig unterschätztes Gestaltungsmittel — besonders bei Unternehmensvermögen, minderjährigen Erben oder Konfliktpotenzial. Bei Vermögen in Frankreich sind beide Rechtsordnungen zu berücksichtigen.
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Rechtsanwalt Dr. Vincent Stelzhammer, LL.M., Maîtrise en droit
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