Deutsch-französische Erbfälle — welches Recht gilt?
Seit 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012), welches Recht in deutsch-französischen Erbfällen gilt: grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Art. 22 EU-ErbVO erlaubt die Rechtswahl des Heimatrechts. Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) und französische réserve héréditaire unterscheiden sich strukturell. Besonderheiten bei Immobilien und Unternehmensvermögen mit Bezug zu beiden Ländern.
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Rechtsanwalt Dr. Vincent Stelzhammer, LL.M., Maîtrise en droit
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