Erbengemeinschaft auflösen — Wege zur Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft ist kein Dauerzustand (§ 2042 Abs. 1 BGB). Drei Wege führen zur Auflösung: einvernehmliche Auseinandersetzung mit Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsreife nach § 2047 BGB, notarielle Beurkundung bei Immobilien gemäß § 311b BGB), Abschichtung gegen Abfindung (§§ 1935, 2094, 2095 BGB) und gerichtliche Auseinandersetzung — Teilungsversteigerung (§§ 180–185 ZVG) oder Auseinandersetzungsklage. Sonderweg: Erbteilsverkauf nach § 2033 BGB mit Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB). Bei Erben in Frankreich stellen sich besondere Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht.
Kontakt
Rechtsanwalt Dr. Vincent Stelzhammer, LL.M., Maîtrise en droit
Achenbachstr. 132, 40237 Düsseldorf
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